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Satzung

S A T Z U N G
des  

„Stadtverbandes der Freiwilligen Feuerwehr Seelow e.V.“

 

Diese Änderungen der Satzung wurden  

in der Mitgliederversammlung am 20.02.2020 beschlossen.



§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

 

1. Der Verein trägt den Namen "Stadtverband der Freiwilligen Feuerwehr Seelow e. V."  

 

2. Der Sitz des Vereins ist das Feuerwehrgerätehaus in 15306 Seelow, Mühlenstraße 14.  

 

3. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) erfolgte am 12.06.1996.  


§ 2
Zweck des Vereins

 

1. Der Verein "Stadtverband der Freiwilligen Feuerwehr Seelow e.V." hat die Aufgabe

  • das Feuerwehrwesen in der Stadt Seelow zu fördern
  • für den Brandschutzgedanken zu werben
  • interessierte Einwohner der Stadt Seelow für die Freiwillige   Feuerwehr zu gewinnen
  • die Jugendfeuerwehr zu fördern
  • einen musiktreibenden Zug zu fördern.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung 1977 vom  16. März 1976 in der gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalte keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.


§ 3
Mitglieder des Vereins


Jede Bürgerin und jeder Bürger, der einen Aufnahmeantrag stellt, und jede Feuerwehrkameradin und jeder Feuerwehrkamerad kann Mitglied des Stadtverbandes der Freiwilligen Feuerwehr Seelow e.V. werden, wenn das 8. Lebensjahr vollendet ist. Die Aufnahme eines Mitgliedes, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

  
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll und die Verpflichtung zur Anerkennung dieser Vereinssatzung enthält.  

 

2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.  

 

3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen. Zu Ehrenmitgliedern können Bürger ernannt werden, die sich durch Förderung des Feuerwehrwesens in der Stadt Seelow besondere Verdienste um den Stadtverband der Freiwilligen Feuerwehr erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss und Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.  

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Der für das betreffende Jahr angefallenen Jahresbeitrag verfällt ohne Rückerstattungsanspruch.   
 
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen finanziellen Aufwendungen, in Verzug ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
 
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
 
5. Vor der Entbindung von den Rechten und Pflichten als Mitglied sind finanzielle und sonstige Verpflichtungen gemeinsam zwischen Auszuschließenden und Vorstand zu regeln.   
 

6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.    


§ 6
Mitgliedsbeiträge


1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen.  

 

2. Von Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden Beiträge erhoben. Die Höhe eines Monatsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt. Der Jahresbeitrag, das heißt 12 Monatsbeiträge, ist bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
 
3. Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres kann der Jahresbeitrag anteilig entrichtet werden.  

 

4.  Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen befreit.  

 

5.  Der Vorstand kann in einzelnen Fällen mit Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.    


§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 

1. Die Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht:
 

  • Anträge und Anfragen zu stellen, Vorschläge einzubringen und sich vor dem Abstimmen  zu den Beschlussentwürfen zu äußern;
  • die Organe des Vereins zu wählen und in diese gewählt zu werden;
  • vom Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit sowie über die  Verwendung der  finanziellen und den Einsatz der materiellen Mittel zu erhalten;
  • auf Unterstützung zu Sachfragen, die in ihrem Interesse gelöst werden sollen und nicht  dem § 2 widersprechen;
  • zur Einsichtnahme in alle vom Vorstand beschlossenen Dokumente, einschließlich der  Mitgliederliste.

 
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 

3. Die Mitglieder haben, im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand erlassenen Benutzungs- und Hausordnung zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und aktiv für deren Verwirklichung tätig zu werden.    


§ 8
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • 2 Rechnungsprüfer

 

§ 9
Vorstand

 

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • zwei Beisitzer     
  • in beratender Funktion Vertretern der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr Seelow

 

2. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht die Funktion eines Rechnungsprüfers übernehmen.

3. Die Vertreter der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Seelow sind ausschließlich in beratender Funktion tätig. Das bedeutet, dass diese keine Rechte i.S.d. §10 Zuständigkeiten des Vorstandes innehaben und den Verein weder intern noch extern gem. § 26 BGB vertreten dürfen. Die beratenden Vertreter unterstützen in der Entscheidungsfindung mit feuerwehrtechnischer Expertise, in der Transparenz durch Information betreffend allgemeiner Angelegenheit der Feuerwehr und informieren über sonstige Absprachen mit  Dritten, die den Stadtverband der Freiwilligen Feuerwehr Seelow e.V. unmittelbar betreffen. Die Quantität und personelle Auswahl der Vertreter liegt Beim Stadtwehrführer und unterliegt keiner vereinsinternen Regelungen. Es sollten allerdings ein angemessenes Verhältnis zwischen beratenden und ständigen Mitgliedern des Vereinsvorstands vorhanden sein.   


§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes


 1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt die Beschlussfassung und Entscheidung über alle Angelegenheiten in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen, insbesondere über:
 

  • die Organisation und Realisierung der Arbeit entsprechend § 2;
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • alle Vorlagen an die Mitgliederversammlung;
  • das Aufstellen des jährlichen Arbeits- und Finanzplanes;
  • die Erarbeitung des Jahresberichtes, einschließlich des Finanzberichtes;
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.


2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Form der Wahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die mit der Wahl in die Funktion einverstanden sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger kooptieren.  


§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung. Eine Einberufungsfrist zur Vorstandssitzung von einer Woche ist einzuhalten.  

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.  

 

3. Über Beschlüsse in der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13
Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief oder per E-Mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Genehmigung eines des Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr; (findet die Mitgliederversammlung am Ende eines Kalenderjahres statt, so ist der Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr zu genehmigen)
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;  

 

2. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dieser hat innerhalb von 6 Wochen darüber zu befinden, ob dieser Änderungsantrag der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.   

 

3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 v. H. der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.  

 

4. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder auf Satzungsänderung gerichtet sind.  

 

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig eine einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln- unbeschriftete Stimmzettel, werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.    


§ 14
Geschäftsführung und Vertretung

 

1. Der Vorstand legt die Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder fest.  

 

2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins gemeinsam.

 

3. Der Vorstand kann Vollmachten an Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern (§ 30 BGB "Besondere Vertreter) erteilen. 


§ 15
Rechnungswesen


1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.  

 

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.  

 

3. Der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer können sich jederzeit über den Kassenbestand und die Buchführung unterrichten.  

 

4. Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahlzeit ist identisch mit der Wahlzeit des Vorstandes.   
 

5. Die Rechnungsprüfer haben jährlich in Vorbereitung der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Arbeit Rechenschaft zu legen zu berichten.    


§ 16
Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von 75 v. H. der erschienenen Mitglieder beschließt. 

 

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des im § 2 der Satzung festgelegten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Seelow, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.    


§ 17
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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